Ich hatte mich letztens über Kennzeichenbeleuchtung unterhalten, da wurde mir gesagt, das diese bei einer 50er nicht nötig ist, das er sie also rausgebaut hatte! Ich hatte aber schon damals bei meiner Mofa wegen einer nicht funktionierenden Beleuchtung bezahlt, deshalb konnte ich es nicht so ganz glauben, aber soweit so gut...
Sehen wir doch mal in den Paragraphen § 60, der StVZO hinein, der dieses schildert!
Dort steht geschrieben:
4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich.
Ausschliesslich Mofas und Ähnliches sind somit also von einer Beleuchtungspflicht befreit.
Aber Achtung! Ich habe die örtliche Polizei angerufen, diese meinten das dort aber Vorsicht gegeben ist!
Hat der Roller oder die Mofa Werksseitig eine Kennzeichenbeleuchtung verbaut, muß diese auch gehen! Es ist wie beim Auto, alle Birnen die verbaut sind, müssen funktionieren, sonst kann es Strafe kosten!
Hoffe ich konnte dem einen oder anderem helfen, obwohl nicht gefragt wurde!