Hallo Leute
Ich bin ein wenig überfragt und wollte euch mal um eure Meinung fragen.
Folgender Sachverhalt: Ein Bekannter von mir hat seit 1993 den (rosa) Führerschein der Klasse 3,4 und 5.
Im Rahmen der gesetzl.geregelten Umtauschfrist (für Ihn 19.01.2024) hat er nun den neuen EU-Führerschein beim Straßenverkehrsamt beantragt.Nun kommt von dem Beamten dort eine Aussage die ich persönlich nicht nachvollziehen kann.
Man sagte Ihm nun das er jetzt aber seinen Roller (50km/h) auf 45km/h drosseln müsste da er sich ansonsten mit diesem Roller ohne gültige Fahrerlaubnis bewegen würde. Die neue Führerscheinklasse „B“ (alt 3) beinhaltet gleichzeitig die Klasse AM.
In dieser Klasse ist geregelt ,das u.a. ein Kleinkraftrad mit nicht mehr als 50ccm und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 45km/h gefahren werden darf.
Kann es sein das hier trotzdem ,wie auch bei der Schwerlastregelung der Besitzstandsschutz greift? Denn er darf ja mit dem neuen Führerschein „B“ auch nach wie vor Fahrzeuge bis 7,5t (Max.12.000kg) fahren (C1 & C1E) ,und nicht wie eig bei der Klasse B (BE) üblich 3,5t .
Ich habe Ihm geraten am Montag mal zum verkehrstechnischen Abteilung der Polizei zu fahren und dort mal nachzufragen
Was meint ihr?
<Alle Führerscheininhaber mit der alten Klasse 3 dürfen Fahrzeuge der neuen Führerscheinklassen B, BE, C1 und C1E, AM und L fahren>
Quelle: