Feuerwehr pieper geht frisirter Roller §26 StVO

  • was is wenn mein Pieper geht und ich los muss?
    also ich hab jetzt z.b. kein auto und nix hier
    auto hat meine sis 2 sind auseinandergebaut meine sfera straße will gerasd net
    also 180 ccm sfera wie is das wenn ich damit zur wache fahre und angehalten werde
    #
    im prinzip gilt für mich paragraf 26 wenn menschenleben oder große sachschäden in gefahr sind


    was würde da passiieren?

  • Nuja du hast dafür ja keinen Führerschein/Betriebserlaubnis.
    Und wenn ich angenommen Keinen Führerschein hätte, und dann das Auto meiner Eltern schnappen würde...
    So sehe ich das.

  • Hab weiter keine Ahnung von der Thematik, aber glaub nicht das man damit durchkommt.
    Wenn Menschenleben von Dir abhängen und Du nicht sicher dahinkommen kannst, dann ist das doch wohl grobe Fahrlässigkeit von Dir.

    Wieso eigentlich §26? (= Fußgängerüberwege)

    ...und wieso klingt mein Beitrag so negativ? Iss natürlich nicht so gemeint :trost:

    Nachtrag: Dies ist eindeutig ein Fall für.......(spannende Musik).............(aus dem Off: muuuhhhhaaahhhh)................(Blitz! - dann fetter Schriftzug).............HALLO_SFERA

    Einmal editiert, zuletzt von Pit (20. November 2009 um 19:16)

  • war nicht 26 der mit dem rote ampel überfahren ... für feuerwehr da falle ich nämlich mit drunter wenn mein piepser geht

    k glaube paragraph 35

  • Tätäääää:


    Zitat

    Dies ist eindeutig ein Fall für.......(spannende Musik).............(aus dem Off: muuuhhhhaaahhhh)................(Blitz! - dann fetter Schriftzug).............HALLO_SFERA

    Ja dann wollen wir mal
    (leider etwas spät. Ich hoffe, dass in der Zwischenzeit niemand durch diesen überfälligen nicht vorhandenen Beitrag zu Schaden gekommen ist)....:

    1. Immer zuerst lesen, wovon wir reden:

    Zitat

    §35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Info ist ein Feuerwehrmann, das denken wir hier alle.

    Wenn es bei ihm piept, dann hat das wohl nichts mit seinem Intelligenzquotienten sondern vielmehr etwas mit einem Alarm zu tun. Er bekommt keine weitere Einzelheit zu wissen, sondern muss im Zweifelsfall davon ausgehen, dass ER in wenigen Minuten Menschen das Leben retten könnte, wenn ER es nur rechtzeitig bis auf die Wache schaffen würde. Die Sache ist also zumindest subjektiv DRINGEND !

    Das Retten von Leben ist unzweifelhaft eine HOHEITLICHE AUFGABE der Feuerwehr.

    Somit treffen alle Tatbestandsmerkmale des § 35 Absatz 1 STVO zu. Das bedeutet, dass die kompletten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für INFO außer Kraft gesetzt sind, wenn er d r i n g e n d HOHEITLICH tätig werden muss.

    Nun könnte man ja glauben, er dürfe jetzt wie die wilde Sau mit einem geklauten Wagen quer durch die Stadt rasen, Leute umnieten und wie in schlechten Filmen mit Knight Rider durch die Einkaufspassagen haizn.... wenn es da nicht noch den Absatz 8 des § 35 gäbe... :

    Zitat

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Also Wilde Sau ist nich.. Immer schön kommod und sutsche mit Führerschein oder ohne, mit oder ohne Zulassung, aber bitteschön vorausschauend und ohne irgendjemanden zu gefährden. Bei rot über die Ampel und auch etwas zu schnell, aber immer damit rechnen, dass man jederzeit bremsen können muss. Es sind ja noch andere auf der Straße, die von dem irren Feuerwehrhelden überhaupt nix wissen....

    Das Ganze haben übrigens auch schon Gerichte entsprechend entschieden, z.B. hier
    kann man im Verkehrslexikon nachlesen..:

    Zitat:

    Zitat

    Zum Problem, ob Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die sich nach Alarm mit ihrem Privatfahrzeug zum Einsatzort begeben, für diese Fahrt Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können und dies auch durch eine Beschilderung ihres Fahrzeugs kenntlich machen dürfen, hat das OLG Stuttgart NZV 2002, 410 f. (Beschl. v. 26.04.2002 - 4 Ss 71/2002) entschieden: Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft.

    Also Blaulicht auf den Helm und ab ....

    7 Mal editiert, zuletzt von hallo_sfera (19. Dezember 2009 um 09:05)

  • Hallo Sfera: Super! Hut ab. Studierst du Jura oder schon fest im Sattel der Justiz? Bin nur Wirtschaftsrechtler aber das war mal ein lehrbuchtauglicher Vortrag! Respekt. :genauso: