LED Positionsleuchte unter Scheinwerfer anbringen

  • Hallo Leute,

    wie ihr aus der Überschrift lesen könnt, geht es um eine LED Positionsleuchte, die ich an meinem Roller anbringen möchte.
    Und zwar so eine:

    http://www.kfztuning24.de/product_info.p…--B-104mm-.html

    Sie soll unter dem Scheinwerfer einer Sfera RST in der Verkleidung eingebaut werden. Platz müsste ausreichen, die LED Posi ist ja auch nicht groß.
    Aber wie sieh es mit der erlaubnis aus? Ne E-Zulassung hat das Ding. Ist es auch für Zweiräder somit erlaubt ?
    Es wird darauf verwiesen, das man dann das Orginal Standlicht abklemmen muss und die LED dann das Standlicht bzw. Positionslicht ersetzt. Hab schon mal jemand damit erfahrung gemacht ? Ich finde es sollte auch Zweiradfahrern erlaub sein, solche Lichter anzubringen, da mache doch nur so dahin funzeln. Und gesehen werden will doch fast jeder.

  • auch mit e -zulassung ist es eine technische veränderung am fahrzeug!
    somit erlischt die abe und damit auch der versicherngsschutz!
    mfg

  • Des wegen Frage ich ja hier mal nach, ob jemand schon erfahrung damit gemacht hat. Es wird ja erwähnt, das diese Leuchte nicht eintragungspflichtig sein sollen. Dann ist es wohl besser wenn man mal zum TÜV oder Dekra fährt. Kann man sich diese im Schein dann eintragen lassen ? Ich persönlich wurde schon zwei mal von Autofahrern übersehen. Sowohl bei schönen als auch bei schlechten wetter. Für mich ist diese LED Technik aus dem PKW Bereich keine schlechte sache und wieso sollte man die nicht im motorisierten Zweiradbereich nicht auch versuchen anzuwenden.

  • was beinhaltet die enummer denn beinhaltet sie nur bestimmte fahrzeuge wie eine abe oder eher fahrzeuggruppen wie nur für pkw?

    wenn sie für alles gilt was im straßenverkehr rumfährt dann wäre sie za zugelassen

  • dann muss ich ja noch ne ke nzeichenbeleuchtung am ice schutzblech anbringen ach so nen mist

    ne lasse ich doch weg ! fällt eh net auf

  • denkste....mich haben sie deswegen schon angehalten.
    Ich mein die haben dafür die illegale Tönung der Blinker und Rücklichter nicht bemerkt, den nicht zugelassenen Pott, aber Hauptsache die Kennzeichenbeleuchtung muss funktionieren...HAha

    Gruß Michael


    Die deutsche Rechtschreibung ist Freeware.
    Sie kann von jedermann kostenlos benutzt werden
    Da sie aber nicht Open Source ist, darfst du sie nicht verändern.

    :applause:

  • bei mir haben se die llere batterie also die falsche funktion der blinker mal bemängelt aber dass ich mit 90 inner 70 zone mit nem 50er fahre dass nen selbstgeschweißter pott dran war dass das kennzeichen am variokasten wa hat alles nicht gestört XD

  • Also sind nach der Zulassungsbedingung Standlicht bzw. Begrenzungslicht erlaubt (Max. 2) wenn sie im Scheinwerfer verbaut sind. Dann verändert man jedoch den Scheinwerfer und das ist nicht zulässig. So ne Algengrütze........

  • Jep so sieht es aus.
    Wenn du es aber ordentlich verbaust, würde ich es drauf ankommen lassen.
    Glaube nicht dass jemand was sagt oder es jemandem auffällt.
    Musst den Roller ja nirgends vorführen.
    Und sollten die Blauen dich mal anhalten, gibts im schlimmsten Fall eine Mängelkarte...

    Gruß Michael


    Die deutsche Rechtschreibung ist Freeware.
    Sie kann von jedermann kostenlos benutzt werden
    Da sie aber nicht Open Source ist, darfst du sie nicht verändern.

    :applause:

  • Hab was von der Dekra bekommen:

    Lichttechnische Einrichtungen (also Scheinwerfer, Leuchten, Glühlampen,
    ...) sind gemäß §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.

    Solange genehmigte Teile (erkennbar am Genehmigungszeichen auf dem Bauteil,
    in der Regel "E" oder "e" im Kreis bzw. Rechteck oder Wellenlinie mit
    folgender Genehmigungsnummer) verwendet werden, ist dies zulässig.
    Anbaumaße, -lage und -vorschriften müssen dabei beachtet werden.

    Das EG- bzw. ECE-Prüfzeichen für lichttechnische Einrichtungen weist in
    Verbindung mit dem darüber befindlichen Code der Leuchtenklasse eindeutig
    auf einen Verwendungsbereich hin.

    Das gilt auch für LED-Leuchtmittel.
    Es ist jedoch nicht ausreichend, nur das Leuchtmittel (die Glühlampe)
    gegen ein entsprechend gesockeltes LED-Leuchtmittel auszutauschen.

    Die Leuchtquelle bzw. das Leuchtmittel muss für den Einbau in die
    entsprechende Leuchte geeignet sein. Dazu muss sie auch den auf der Leuchte
    vorhandenen Kennwerten in Spannungs- und Leistungsangaben entsprechen.


    Bei zulässigen LED-Nachrüstlösungen handelt es sich i.d.R. immer um eine
    geprüfte Einheit aus Leuchte und Leuchtmittel. Unter anderem aufgrund eines
    anderen Abstrahlverhaltens von LED's können die geforderten
    lichttechnischen Eigenschaften sonst nicht sichergestellt werden.


    Beim Einsatz kompletter Leuchten anderer Hersteller oder Fahrzeugtypen,
    ist darauf zu achten, dass die Anbringung den Bedingungen der Leuchten
    entspricht. Abstände und Leuchtwinkel können erheblich abweichen. Daher
    kann u.U. schon der Austausch einer herkömmlichen Leuchte gegen eine
    bauartgenehmigte LED-Leuchte am gleichen Einbauort Probleme bereiten.

    Die genauen und korrekten Einbaubedingungen zur Leuchte könnten Sie ggf.
    vom Leuchtenhersteller erhalten.

    Leider ist für einen Käufer nicht immer einfach zu erkennen, ob es sich
    tatsächlich um bauartgenehmigte Teile oder "Fälschungen" handelt.
    Sie sollten daher nach Möglichkeit die Teile von einem namhaften Anbieter
    beziehen.

    Eintragungen oder Abnahmen für nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungs-
    fähige Teile sind nicht möglich.


    Zunächst sollten die von Ihnen angesprochenen Begrifflichkeiten geklärt
    werden, damit wir nicht aneinander vorbeireden.

    Als Standlicht, eigentlich Begrenzungsleuchten (Kennung "A"), sind zwei,
    höchstens auch vier Zulässig wenn sich davon zwei in den Scheinwerfern
    befinden.

    Eine „Begrenzungsleuchte“ ist die Leuchte, die dazu dient, das
    Vorhandensein und die Breite des Fahrzeugs nach vorn anzuzeigen.

    Die vorderen weißen Begrenzungsleuchten müssen im Fahrbetrieb immer
    gemeinsam mit dem Abblendlicht eingeschaltet sein und die vorderen
    Scheinwerfer dürfen nicht ohne die vorderen und hinteren
    Begrenzungsleuchten einschaltbar sein.


    "Positionsleuchten" gibt es am Fahrzeug und im Straßenverkehrsrecht nicht.

    Der Begriff taucht in den Vorschriften nicht auf.
    "Umrissleuchte" nach ECE-Regelung Nr. 7 (im eigentlichen Sinne
    "Positionsleuchten")
    „Umrissleuchte“ ist eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten
    Punkten der Gesamtbreite des Fahrzeugs und so hoch wie möglich am Fahrzeug
    angebaut ist und dazu dient, die Gesamtbreite deutlich anzuzeigen; sie soll
    bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und
    die Schlussleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den
    Fahrzeugumriss lenken.
    Diese Einrichtungen der Kategorie R oder R1 oder R2 sind vorgeschrieben an
    Fahrzeugen, die breiter als 2,10 m sind und wahlfrei an Fahrzeugen mit
    einer Breite von 1,80 m bis 2,10 m. Bei Fahrgestellen mit Fahrerhaus sind
    hintere Umrissleuchten wahlfrei.
    An PKW die i.d.R. schmaler als 1,8m sind dürfen sie nicht angebracht werden.


    Eine „Tagfahrleuchte“ (Kennung "RL") ist eine nach vorn gerichtete Leuchte,
    die dazu dient, das Fahrzeug bei Fahrten am Tag besser kenntlich zu machen.

    Tagfahrleuchten sind an Krafträdern nicht zulässig.


    Die Bestimmungen zum Tagfahrlicht besagen:
    Tagfahrleuchten müssen automatisch eingeschaltet werden, wenn die
    Einrichtung, die den Motor startet oder ausschaltet, in einer Stellung
    ist, die es ermöglicht, dass der Motor in Betrieb ist.

    Die Tagfahrleuchte muss sich automatisch ausschalten, wenn die
    Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden; dies gilt nicht,
    wenn mit den Scheinwerfern kurze Warnsignale abgegeben werden.


    Zu beachten ist, dass die TFL bei eingeschalteten Scheinwerfern nicht
    "gedimmt" werden dürfen. Es gibt derartige Lösungen, bei denen das
    "Dimmen" der Leuchte eine andere Funktion erfüllt, Dabei haben die
    Leuchten jedoch Kennzeichnungen für Begrenzungsleuchten (A) als gedimmte
    Einrichtung und TFL (RL) mit voller Leuchtstärke. U.U. sind dann andere
    Begrenzungsleuchten auszuschalten.

    Die Einbaulage muss in diesem Falls so erfolgen, dass die Bestimmungen
    beider Leuchtenklassen erfüllt sind (siehe verlinkte Broschüre).


    Der Code bzw. die Kennung/Kategorie für die jeweilige Leuchtenklasse (z. B.
    "A" [Begrenzungsleuchten], "RL" [Tagfahrleuchten oder "B" [Nebelschein-
    werfer] muss sich über oder neben dem E/e befinden.

    Die zusätzlichen ECE Prüfzeichen könnten für Begrenzungsleuchten z.B.
    E4-7R-12345 und bei Tagfahrleuchten E4-87R-12345 lauten.

    Der Anbau unter den o.g. Bedingungen ist abnahmefrei. Betriebserlaubnisse
    oder andere Dokumente sind nicht erforderlich.


    Nach EG-Recht sind nur bei PKW nur 2 Begrenzungsleuchten zulässig.


    Jedoch gilt u.a. nach nationalem deutschem Recht, der StVZO
    § 51 Absatz 1:
    " Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und
    Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm - müssen zur
    Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit
    2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, ... Zulässig sind 2 zusätzliche
    Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. ..."

    Nach unseren nationalen Deutschen Verordnungen sind demnach unter den
    genannten Bedingungen bis zu 4 Begrenzungsleuchten zulässig, nicht
    Pflicht.


    Welche Vorschriften anzuwenden sind hängt von der übrigen Ausrüstung und
    Ausgestaltung entsprechend der Bau- und Betriebsvorschriften der Fahrzeuge
    ab.

    Wenn es sich um neuere Serienfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung handelt, sind
    i.d.R. die EG-Richtlinien anzuwenden. Für die EG-Typgenehmigungserteilung
    ist selbstverständlich das EG-Recht verbindlich. Und nach der EG-Richtlinie
    76/756/EWG gelten die technischen Vorschriften der Abschnitte 2, 5 und 6
    und der Anhänge 3 bis 11 der UN/ECE-Regelung Nr. 48.

    Es muss aber immer die gesamte Lichttechnik der EG oder StVZO entsprechen.
    Beliebige Mischungen nach einem "Günstigkeitsprinzip" sind nicht zulässig!


    Bei den angesprochenen Tagfahrlichtmodulen, handelt es sich um
    elektrischen/elektronischen Fahrzeugkomponenten die EG-genehmigt sein
    müssen. Ein GS-Prüfzeichen z. B. reicht nicht.

    Mit dem 01.10.2002 wurde die e-Kennzeichnung für Geräte oder Baugruppen,
    die am Bordnetz von Kraftfahrzeugen während der Fahrt betrieben werden
    können, verpflichtend. Die Einhaltung der Richtlinien 72/245/EWG
    "Funkentstörung" und 95/54/EG "Elektromagnetische Verträglichkeit"
    (alternativ ECE-Regelung ECE-R 10) vorgeschrieben.