ganz gefährliches Halbwissen.... oder Unwissenheit und dann noch gefährlicher damit Auskünfte zu erteilen.
Einschlägige Rechtsverordnung:
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Hier:
§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Absatz 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist,
oder
2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Absatz 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1.eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht
Da hier aber zugegeben wurde, dass er von den Umbauten Kenntnis hatte ist der Tatbestand der Fahrlässigkeit schwer zu begründen somit eher nach Absatz 1 zu subsummieren.
Ich gebe zu ich habe wenig Ahnung von Rollern und würde deshalb auch einen Teufel tun und anderen Leuten Ratschläge oder Informationen geben die falsch sind..... Deshalb lese ich hier auch viel statt Ratschläge oder Infos raus zu hauen. Aber ich möchte anderen empfehlen das selbige mit juristischen Aussagen sich vielleicht noch mal zu überlegen.
Zur Abgabe des Führerscheins sei gesagt, dass du den auch direkt an der Polizeiwache abgeben kannst. Zumindest in den meisten Fällen. Dann zählt die Zeit ab der Abgabe und du kannst diesen Zeitraum somit selbst bestimmen außer es wird dir anders auferlegt, dazu müsste man den Bescheid kennen den du erhalten hast.
Wieso Führerscheinabnahme?
Bei Fahren ohne Fahrerlaubnis bekommst du "nur" eine Geldstrafe.
Manuel