War da nicht was mit Klingenlänge max 4cm oder kam das doch nicht?
Ich bin aufgrund einiger meiner Hobbies fit im Waffenrecht. Aktuell gilt bei dem Führen von Messern:
- einhändig zu öffnende Messer mit Klingenarrettierung, Butterfly/Balisong, Fallmesser, bestimmte Springmesser sind verboten zu Führen, Ausnahme ist die berufliche Nutzung
- alle Klingenformen, die speziell zum Kampf entwickelt wurden wie z.B. Tantoklinge, beidseitig geschliffene Klinge ( z.B. Dolch ), Sichelklinge, Bajonett, etc. unterliegen dem absoluten Führverbot!
- Einige Messerbauformen wie z.B. Balisong und Fallmesser unterliegen sogar dem Besitzverbot, hier steht bei Verstoß eine mehrjährige Haftstrafe an
- ansonsten gilt eine maximale Klingenlänge von 4 cm für das legale Führen eines Messers, Ausnahme besteht bei beruflicher Nutzung oder wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, z.B. WBK, Jagdschein, Kleiner Waffenschein
Bei den genannten Ausnahmen besteht eine maximal erlaubte Klingenlänge von 12 cm. Die Klingenlänge beinhaltet auch das Heft ( ungeschärfter Bereich der Klinge zum Griff hin ).
Allerdings dürfen Messer, die nicht dem Besitzverbot, aber dem Führverbot unterliegen, in einem abgeschlossenen Behältnis transportiert werden. Da die Begriffe abgeschlossen und Behältnis nicht näher definiert sind, wäre es theoretisch möglich ein solches Messer in einer Plastiktüte, "abgeschlossen" mit einem Kabelbinder, zu transportieren.
Dieses gilt auch auf dem Weg zur beruflichen Tätigkeit und zurück!
Bei der Polizei gilt dann ein zu transportierender Gegenstand als transportiert, wenn das Auspacken und Nutzungsbereitmachen länger als 30 sec. dauert. Somit fällt in den allermeisten Fällen die Plastiktüte aus.