Beiträge von Hagge88

    Mit diesen Hitzeschutzbänder kann es vorkommen das man Hitzestau hat so wie ich das gelesen habe und sich das Verhalten auch etwas ändert. Zudem glaub ich das Wasser länger am Auspuff bleibt und so für ordentlich Korrosion sorgt. Davon ab wird es bei dem Originalen Pott denk ich eher scheisse aussehen :D


    Das mit dem Hitzestau ist ein uralter Mythos.
    Was allerdings passiert ist das der Strömungsfluss der Abgase verstärkt wird und die Auspuffgase heißer werden!
    Macht man oft bei Rennmotoren, wenns da also nen Hitzestau gäbe,
    wäre das genau das gegenteilige was man erreichen will.
    Das mit dem schneller rosten stimmt. :nick:

    Man muss immer abwägen ob die Vorteile wie, bessere Hitzeabschirmung nach außen,
    Rennoptik und höhere Abgasströme die negativen für einen selbst überwiegen!
    Also bei Edelstahl kein Problem, bei Stahl einfach damit leben können das man anschließend nen neuen Pott brauch. :cool:

    Zu den Thermo-Auspuffbändern kann ich nur sagen, selbst wenn du dir das weiße Keramikfaserband kaufst, es bleibt nicht weiß... :explosiv:
    Spreche da aus Erfahrung, habe selber sowas an einer Gs500E montiert. :nick:

    Opel Diplomat als Pick up hab ich ja noch nie gesehen!
    Das ist schon ne geile Sau so ein Diplomat. :titten2:
    Sah jetzt aber von oben echt erst mal aus wie nen Ami!

    sfera-haiza: Das wundert mich das dir ein "OPEL" gefällt?! Wo du doch meintest das die schneller rosten als fahren, ne? :lach:

    Hab bei meinem Motorrad am Kupplungsdeckel auch Va Schrauben.
    Waren jetzt 7 Jahre da dran und hab ich vor ein paar Wochen ohne Mühe lösen können als ich die Kupplung neu gemacht habe!
    Bei meinen vorigen 2Rädern hatte ich auch immer direkt alles am Motor und Antrieb auf Va umgestellt und auch noch nie Probleme. :nick:

    Hier hab noch mal was informatives rausgesucht falls noch mal Fragen zur Legalität kommen sollten!

    Hier aus der Stvzo:

    § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze.

    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nummer L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nummer L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nummer L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.

    (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.

    (3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.

    (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug. (Check, hab ich, die Led Standlichter)

    (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlussleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

    1. Parkleuchten,

    2. Fahrtrichtungsanzeiger,

    3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

    4. Arbeitsscheinwerfer an

    a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

    b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

    5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

    (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
    (Hab ich nicht, Halogen vorne, Hinten Led-Platine als Rücklicht, Led Kennzeichenbeleuchtung und vorne andere Blinkerbirnen)

    (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.

    (8.) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein. 
    (Noch hängt alles an den Original-Stromkreisen. Demnächst wird aber das Standlicht vorne und hinten an die Batterie geklemmt)

    (9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei

    1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

    2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),

    3. Anhängern zur Beförderung von Booten,

    4. Turmdrehkränen,

    5. Förderbändern und Lastenaufzügen,

    6. Abschleppachsen,

    7. abgeschleppten Fahrzeugen,

    8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,

    9. fahrbaren Baubuden,

    10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),

    11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,

    12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial. Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.

    (9 a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52 a Abs. 2), Schlussleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlussleuchten (§ 53 d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.

    (10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53 b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.

    (11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.


    Hab mal die 2 wichtigsten Sachen Rot markiert: Sprich egal was man verändert, sei es Halogen-Birne reinschrauben, Birne über Batterie laufen lassen oder andere Dinge verändert, fährt man nicht ordnungsgemäß laut Stvzo herum.

    Standlicht darf während das Abblendlicht an ist gar nicht aus sein! Das ist quasi deine Lebensversicherung wenn dein Abblendlicht ausfällt. :oh:
    Das was du meinst ist Tagfahrlicht (TFL), dass muss ausgehen wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird.
    Ausser es ist noch zusätzlich als Positionslicht geprüft dann muss es nur dimmen um eine gewisse Prozentzahl. Weis die aber nicht mehr.

    Die Leds die ich ja verbaut habe sind nur als Standlicht zugelassen. :nick:

    125er 4 takt ?

    Ja!


    sfera-haiza: Tut mir leid aber da muss ich dir mal direkt wiedersprechen, 125er sind immer teurer als die 50er! :nick:
    Dort ist ja auch eine aufwändigerere Technik verbaut.
    Bei mir wars halt ein schnapper mit kleineren Mängeln, deswegen der Preis!
    Guck mal nur mal spaßeshalber bei dir inner Gegend du wirst keine 125er für unter 350€ finden! 50er findest du da schon bedeutend mehr.

    @Tryz: Der is ja noch grün! Hab ihn nur so schön von vorne geknipst das man das nicht sieht :P

    BerlinSfera: Das werd ich dann im Juli sehen, da muss ich dann zum TÜV. :kotz:
    Bin da aber guter dinge, schlieslich habe ich mal in meiner Bandit 6 Jahre lang Leds im Hauptscheinwerfer gehabt und da hat nie einer gemeckert,
    weder Polizei noch TÜV und das ist schon ein paar Jahre her. :devil:

    Daniel959: Jupp ist nen ganz normaler Sfera-Scheinwerfer, bei dem man die Blinkerbirnen von hinten wechseln kann!
    Werde bei Gelegenheit ne kleine Fotostrecke von dem Teil machen, damit man alles sieht. :wow:

    Ich würd einfach mal sagen beide Preise sind zu hoch!
    Das eigene Wertempfinden und der Marktwert unterscheiden sich ja immer wenn man eine gewisse Zuneigung zu etwas hat.
    Aber nur mal so als Beispiel, ich hab meine 125er für 200€ gekauft und da würde ich einen Teufel tun und mir für mehr als 300€ ne 50er holen!
    Zumal sie auch noch älter ist. Wünsch dir trotzdem noch viel Glück beim Verkauf, auch wenn es schwierig wird.

    So anfangs noch etwas skeptisch, ob der Scheinwerfer zu meinem Roller passt, habe ich ihn nun doch eingebaut.
    Jetzt wo ich dann ihn in meinem Roller gesehen habe muss ich sagen, es hat sich gelohnt! :cool:
    Erst dachte ich das Led Standlicht würde vielleicht blenden, aber dem ist nicht so. :nick:
    Schaut es euch selber an, Lob und Kritik sind erwünscht! :hauwech:

    Ich habe mir es etwas leichter gemacht und alte PC- Lautsprecher auseinander genommen! :devil:
    Die haben ja meist einen kleinen Vorverstärker mit Lautstärke- und Tiefenregelung.
    So kann man sich die Kohle für so ein Set sparen, wenn man noch alte Lautsprecher hat und die reichen vollkommen.
    Bis Tempo 90 hör ich noch ordentlich was von der Musik. :motorrad:
    Erst danach sind die Windgeräusche so groß dass man dann nur noch einen komischen Remix hört!

    Wobei ich dazu auch noch sagen muss das ich mir das nur eingebaut habe um am See Musik zu hören oder beim Streetball zocken,
    während der Fahrt höre ich eigentlich nicht da es sonst auch eine Zumutung für die Fußgänger ist, meiner Meinung nach! :nick:
    (Reicht ja schon das so viele Affen in ihrem 3er mit Fenster unten und lauter Musik rum fahren)

    Update:


    So ganz aufgeben wollte ich jetzt dann doch nicht mehr und hab mir deswegen gedacht, dass ich dann wenigstens ein Led Standlicht einsetze mit E-Nr.
    Gibt es bei den üblichen Verdächtigen, sprich Polo, Louis und Hein Gericke.

    Hier mal nen paar Bilder!

    Da muss ich Gubbel zustimmen!
    Der Markt ist etwas zu umständlich und auf neu eingestellte Sachen wird man nicht hingewiesen.
    Gucke auch, dadurch das ich immer wieder vergesse das es den gibt, alle 3 Monate da rein! Höchstens. :oh: