Polizei-Erlebnisse

  • Ganz unrecht hast Du ja nicht. Beim M gibt es einen alten M (der schließt AM ein...) und einen neuen M. Mit dem neuen M darfst Du definitiv keine Sfera fahren mit dem alten schon. Der Gesetzgeber hätte die alten M in AM umtraten müssen dann gäb es auch nicht so viel Verwirrung. Wir haben also beide Recht im Prinzip.

    Danke für Deine Info Carsten die fand ich sehr sehr interessant. Ich habe zwar eine WBK aber mit Messern kenne ich mich nicht so im Detail aus.

  • Ich werde immer dann hellhörig, wenn ich wieder beim BKA eine Sondergenehmigung wieder beantragen muss :nick:

    Was soll es denn bei der Klasse M für 2 Klassen geben? Freundin machte den M damals einzeln und bekam Quad dazu. Davon war bei mir keine Rede, Quad habe ich nicht mit bei. Ist meine ich Klasse S.

    D.h. ich habe wohl den alten? Hast du da eine Quelle, wo man alles nachvollziehen kann?

  • ansonsten gilt eine maximale Klingenlänge von 4 cm für das legale Führen eines Messers

    Hallo Carsten S.

    kannst du dazu eine Quelle nennen? Diese Quelle besagt z.B. dass Taschenmesser (ohne Einhandbedienung) - welche in deinem Satz impliziert sind - nicht unter das Waffengesetzt fallen sofern sie eine Klinge besitzen, welche kürzer als 12 cm ist.

    Gruß

    Marc

  • Wollen wir jetzt auf Waffen umschwenken?

    Mein Swiss Tool wurde letztens beim Amtsgericht nicht eingezogen.

    Nur im Eingang verwahrt. Beim rausgehen dürfte ich es wieder mitnehmen.

    Einhandmesser, egal welche Klingenlänge, sind verboten, ausser für Jobausübung und wie hieß es noch........?

  • Wollen wir jetzt auf Waffen umschwenken?

    ...eigentlich nicht, aber ich hätte schon gerne gewusst, ob mein Schweizer Taschenmesser (Forester) einem Führungsverbot unterliegt. Die Klingenlänge (komplett) beträgt schließlich 95mm und arretieren lässt sie sich auch.

    Nach meinem Verständnis (der Gesetzestexte) besteht kein Führungsverbot, allerdings haben mich die Einlassungen hier zweifeln lassen. Wenn dies nicht gewünscht ist, werde ich hierzu keine Fragen mehr stellen.:))

    Gruß

    Marc

  • ...eigentlich nicht, aber ich hätte schon gerne gewusst, ob mein Schweizer Taschenmesser (Forester) einem Führungsverbot unterliegt. Die Klingenlänge (komplett) beträgt schließlich 95mm und arretieren lässt sie sich auch.

    Nach meinem Verständnis (der Gesetzestexte) besteht kein Führungsverbot, allerdings haben mich die Einlassungen hier zweifeln lassen. Wenn dies nicht gewünscht ist, werde ich hierzu keine Fragen mehr stellen.:))

    Gruß

    Marc

    Ein Messer unterliegt dem Mitfürverbot wenn die Klinge länger als 12cm ist. (Ausgenommen wenn das Messer nicht griffbereit ist wie zum Beispiel Umzug oder wenn es grad gekauft wurde).

    Zumindest ist das so in DE geregelt.

    Manuel

  • Hallo Carsten S.

    kannst du dazu eine Quelle nennen? Diese Quelle besagt z.B. dass Taschenmesser (ohne Einhandbedienung) - welche in deinem Satz impliziert sind - nicht unter das Waffengesetzt fallen sofern sie eine Klinge besitzen, welche kürzer als 12 cm ist.

    Gruß

    Marc

    Es ist nachzulesen im Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG, was zum Waffengesetz quergelesen werden muß, da das Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz nur die Änderungen im Waffengesetz benennt.

    Euro-Norm? :zunge: Der Duft der freien Fahrt kann nur aus einem kat-freien Zweitakter kommen! :thumbup:

  • Es ist nachzulesen im Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG

    Moin Carsten,

    danke für den Hinweis - habe ich quergelesen, es geht um Änderungen zu §42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen).

    Fazit: Es ist nicht generell verboten Taschenmesser wie meines bei sich zu führen!

    Wenn der öffentliche Raum, in oder auf dem ich mich befinde zur Waffenverbotszone erklärt wird, habe ich auch kein Interesse dort mein Taschenmesser bei mir zu haben, auch wenn es sich wie üblich in meinem verschlossenen Rucksack befindet und damit sogar nach §42, Abs 6, Satz 2, Nr. 5 erlaubt wäre.

    Die Änderungen beziehen sich auf Absatz 6 in dem die Landesregierungen ermächtigt werden Messer mit arretierbarer Klinge über 4 cm an bestimmten Orten verbieten zu können. Dazu gibt es dann jede Menge Ausnahmen unter anderem die Führerlaubnis für Anlieger, was dieses Verbot (derzeit noch) aushebelt - Absatz 6, Satz 2, Nr. 2 "Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr".

    Gruß

    Marc

  • Hier sind ja schon einige ganz lustige, aber auch recht ernste Stories zu finden. Mal falsch beschuldigt werden ist eine Sache, aber betrunken zu fahren eine andere. Zum Glück wurde ich bei Kontrollen immer umgangen, hoffen wir mal, dass die Glückssträhne anhält.

    Beste Grüße und allzeit gute Fahrt!