Roller Laut Rennleitung zu schnell

  • Hi zusammen,
    jetzt hats mich total überrascht getroffen.
    Die Rennleitung ist mir nachgefahren und haben angeblich fest gestellt, das der Roller auf dem ich saß, laut ihrem Tacho 75 gelaufen wäre.
    Der Roller gehört meiner Freundin und ist eine Quartz, die ich bis dato erst das zweite mal gefahren bin.
    Rückblick:
    Der Roller wurde 2015 gekauft, und wie üblich habe ich diesen in eine Werkstatt gebracht zum durchchecken...mache ich immer so mit Roller, die ich gebraucht kaufe...der Sicherheit wegen.
    Die haben festgestellt, das der ganze Zylinder und Motorblock durchzogen war mit hitzebständigem Silikon...da hat wohl jemand an der Dichtung sparen wollen und einfach Silikon genommen. Auch ein Austausch des Vergasers war unvermeidbar sowie neue Reifen...etc...
    Im großen und ganzen haben wir etwa 2000 Euro in die Instandsetzung gesteckt...hat sich aber gelohnt...ist immerhin eine Quartz...:-)

    Natürlich habe ich es mir damals nicht nehmen lassen und den Roller Probegefahren...ich habe damals laut Tacho 65 km/h hinbekommen...bergab auch mal 70 km/h.
    Seitdem bin ich nimmer gefahren...nur meine Freundin. Hab ja meine eigene Quartz :)

    Laut dem Prüfstand der Polizei soll der Roller 79 km/h gelaufen sein...abzüglich Toleranz werden mir 74 km/h vorgeworfen.
    Wie kann das sein?
    Ich habe mich erkundigt, wie der Roller gemessen wird.
    Er kommt auf einen Rollenprüfstand, ein Polizist setzt sich drauf und gibt Vollgas.

    Tolle Sache...ich bin der Meinung, das man einen alten 2-Takter der nur mechanisch gedrosselt wirdt, so nicht prüfen kann.
    Er wird ohne Last hoch gedreht...da wundert es mich nicht, das der Motor irgendwann den Widerstand des Blindrohres überwindet und dann überdreht.
    Immerhin fehlt das Leergewicht des Rollers, sowie das Gewicht des Fahrers welches der Motor normalerweise schieben muss...Auch der Windwiderstand fehlt.
    Also ich finde das das total Praxisfremd geprüft wird.

    Was meint ihr...macht es Sinn dagegen vor zu gehen? Oder ist diese Prüfung eine vom Gestzgeber her abgesegnete Geschichte?
    Ich fühle mich schon betrogen.
    Zumal das richtig teuer werden soll...denn mir wird nun auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen.

    Manuel

  • Das ist ein geichter Prüfstand die die Polizei verwendet, glaube da hat man schlechte Karten .
    Man ist ja als Besitzer zuständig dafür das ein Fahrzeug im serienmäßig Zustand ist , fährt der roller schneller müsste man zu Werkstatt und ihn nachdrosseln lassen.
    Deutschland halt , Unwissenheit schützt nicht vor Strafe

    Gruß marco

  • Mein Mitgefühl hast Du, blöde Geschichte. Den Prüfstand musst Du aber sicherlich so hinnehmen wie er ist.
    Da der Auspuff sogar gedrosselt war nehme ich mal an das er soweit original ist, dann fällt ja wenigstens das "vorsätzliche Tuning" raus. Immerhin etwas.
    Und der Besuch bei der Werkstatt um ihn auf Verkehrstauglichkeit zu prüfen (die ja jetzt nicht gegeben ist) spielt hier vielleicht auch eine Rolle.

    Ich denke also das Du die Konsequenzen zwar annehmen mußt, aber auch das es Umstände gibt die sich eigentlich strafmindernd auswirken sollten. Wenn Du mit dem Strafmaß nicht einverstanden bist, muß wohl ein Anwalt helfen.

  • Hi Marco,
    Mag ja alles sein...aber so kann man einen Roller, der nur mechanisch gedrosselt ist, nicht auf den Prüfstand stellen.
    Klar das der irgendwann überdreht, wenn er ohne Last hochgedreht wird.

    Manuel

  • Wenn du das erste Mal deswegen eine Anzeige erhältst wird die Anklage meist fallen gelassen so lange nicht vorsätzlich getuned wurde. Du bleibst aber auf den Kosten sitzen für das Instandsetzen deines Rollers sowie das Vorführen beim TÜV. Evtl. auch eine Bearbeitungsgebühr wegen des eingeleitenden Ermittlungsverfahren musst du tragen.

  • Das stimmt ja alles was du sagst.
    mir ist das klar aber das heißt , nicht das die Polizei das so sieht.
    Meine beiden sfera laufen beide auch schneller wie erlaubt , fahre laut tacho immer 60 also etwas mehr wie halbgas .
    Wenn ich dann in einer Bauernschaft unterwegs bin auch mal schneller.

    Das ist leider in Deutschland so das man manchmal nicht zu sein recht kommt , auch wenn man alles richtig gemacht hat

    Gruß marco

  • Ich meine die haben geeichte sogenannte P4 Prüfstände. da wird an der Rolle, die angetrieben wird eine Last simuliert.

    Die Rechtslage ist dabei aber ganz klar, egal wie du es drehst. Ob du nun 5km/h zu schnell bist (nachdem die Tachotoleranz abgezogen wird) oder 50km/h spielt dabei keine Rolle. Es ist und bleibt dann ein fahren ohne Fahrerlaubnis. Deine Betriebserlaubis sagt ganz klar: 50km/h. Für den einwandfreien technischen Zustand ist der Halter eigenverantwortlich (und das sollte man klar unterstreichen und loben, dass die in diesem Land noch so ist! Denn andernfalls hast du die Zwangsgängelung durch einen Sachverständigen, wie man es mit allen anderen Fahrzeugen kennt wie dem Auto und Motorrädern, wo du dann nochmal Geld lassen darfst.).
    Im Normalfall wird das Verfahren wegen Geringfügigkeit wieder eingestellt, so es das erste Mal ist.

    Wenn du rechtsschutzversichert bist (was ich jedem nur raten kann), kannst du den auch gerne dazu befragen.

  • Das hinterher fahren und sagen, was er fuhr, kennt mein Vater. Ihm sind die Polizisten in Zivil hinterher gefahren und haben 45 gemessen (ne 25er). Dann wurde auf einem Prüfstand 34 gemessen.

  • Zitat

    ...ich habe damals laut Tacho 65 km/h hinbekommen...bergab auch mal 70 km/h.

    ... und wie schnell darf das Teil laufen ? 50 km/h !

    Und dann wundert sich der geneigte Fahrer, wenn er angehalten wird...

    Diese alten Roller sind fast zu 100 % verbastelt. Auspufkrümmer ohne Bildrohr, Drosselring aus der Vario entfernt, eventuell ein längeres Getriebe.

    Wer schneller fährt als 55 km/h fährt, sollte (wenn er legal fahren will...) diese Teile einmal unter die Lupe nehmen.

    Tut er das nicht, dann muss er sich nicht über die Konsequenzen wundern:

    Verlust der Betriebserlaubnis, ev. Fahren ohne Fahrerlaubnis.

    Aber nein, man hofft ja immer, dass nix passiert und man im Falle des Falles den Kopf in den Sand stecken kann. Nix wissen....

    Klappt aber nicht. Die Betriebserlaubnis erlischt kraft Gesetzes, egal ob der Fahrer es weiß, glaubt oder überhaupt für möglich hält.

  • Wobei man ja noch sagen muss, dass er wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis dran sein wird und die Freundin, die ja die Besitzerin der Quartz ist, keinen Versicherungsschutz für die Maschine mehr hat.
    So oder so, man könnte gegen angehen, aber es bleibt dabei: Fahren ohne Fahrerlaubnis und erlöschen der Betriebserlaubnis, also ohne Versicherungsschutz.

  • Muss mich auch mal kurz zu Wort melden was die Geschwindigkeit laut Tacho angeht. Mein gelber TPH bei dem wirklich alles original ist (Getriebe weiß ich jetzt nicht) läuft auch lt.Tacho auf der Geraden knapp 65, nachgemessen mit GPS sind das Max 54-55 km/h. Im Reparaturhandbuch wird auch schon geschrieben das der Tacho bei dem dort getesteten TPH etwa 10 km/h vorausgeeilt ist. Von daher würde das mit 65 lt. Tacho ja hinkommen.

    Fühle mich somit eigentlich auf der sicheren Seite. Was meint ihr dazu ?

  • Hatte auch mal auf der Strasse nen Renault mit Digitalanzeige fahren. Da hab ich rüber gesehen und auch die ca. 10km/h unterschied gesehen. Aber ein Kollege hat im Notfall meinen Roller mal ausgeliehen und er erzählte mir, dass er schneller unterwegs war, als wie ich. Kollege wiegt ca. 70kg und ich über 100kg. Da spielt das Gewicht oben drauf schon ne große Rolle, finde ich.

  • Entscheidend ist nicht, was der Tacho anzeigt sondern was die Polizei auf dem Prüfstand misst.

    Und der wird schon so geeicht und konstruiert sein, dass er "Gerichtsfest" ist und die realen Bedingungen simuliert.

    Und wenn eine Toleranz zugestanden wird, dann höchstens zu Gunsten des Fahrers.

    Bei Verstößen kann auch der Roller beschlagnahmt und verschrottet werden.

    Wenn wirklich alles original ist, dann wird man vermutlich kulant sein. Aber die kleinste Veränderung führt halt zum Verlust der allgemeinen Betriebserlaubnis mit der Folge, dass der Roller im öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr legal bewegt werden darf.

    Die meisten Roller sind schon recht alt und wurden irgendwann gebraucht gekauft. Wer kann da schon sagen, ob nicht der oder die Vorbesitzer manipuliert haben ?

    Aber NICHT WISSEN hilft hier nicht, denn die ABE geht automatisch verloren, auch wenn der Fahrer davon nichts weiß. Er ist für den Zustand des Fahrzeugs und dessen Verkehrstauglichkeit verantwortlich.

    2 Mal editiert, zuletzt von hallo_sfera (15. Juni 2016 um 08:58)

  • Gehen wir mal von Otto Normalverbraucher aus. Was soll er denn anderes machen als den Roller zur Überprüfung in die Werkstatt zu geben?
    Das war hier der Fall. Ob man das vor Gericht durchziehen will ist eine andere Frage...

  • Zitat

    wie üblich habe ich diesen in eine Werkstatt gebracht zum durchchecken...mache ich immer

    Also eine Inspektion ...

    Zitat

    Gehen wir mal von Otto Normalverbraucher aus. Was soll er denn anderes machen als den Roller zur Überprüfung in die Werkstatt zu geben?

    Wenn er Zweifel an der Legalität hatte (... und die hatte er aufgrund der hohen Endgeschwindigkeit), müsste der der Werkstatt klar den Auftrag geben, den gebraucht gekauften Roller auf Manipulationen zu überprüfen.

    Die Werkstatt bekommt viele verschraubte Roller rein und es ist nicht deren Aufgabe, diese auf Manipulationen zu überprüfen bzw. ohne Auftrag des Kunden in einen Straßen tauglichen Zustand zurück zu versetzen.

    Also wenn ich Richter wäre würde ich genau diese Fragen stellen:

    1. Haben Sie sich nicht gewundert, dass der Roller so schnell war ?
    2. Haben Sie die Werkstatt ausdrücklich beauftragt, den Roller auf entfernte Drosseln zu überprüfen ?

    Letztlich geht es hier um die Frage, ob der Betroffene fahrlässig gehandelt hat...

    Fahrlässigkeit ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
    Der Richter muss also beurteilen, ob es zu den Sorgfaltspflichten eines Verkehrsteilnehmers gehört, auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit zu achten...

    Wenn das nicht so wäre, könnte man niemanden wegen zu schnellen Fahrens belangen. :scenic:
    ...

    3 Mal editiert, zuletzt von hallo_sfera (15. Juni 2016 um 12:42)

  • Ich möchte nun auch einmal meinem SENF dazugeben weil meine TPH auch laut GPS 61 KM/H fährt und ich bei einer Kontrolle trotzdem keinen Ärger erhalten habe, dies wird mit Hilfe des Urteils von Karlsruher OLG begründet, ich zitiere:

    "Grundsätzlich ist anerkannt, daß fahrzeugbezogene technische, geschwindigkeitserhöhende Veränderungen zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen können. Wird ein derartiges Fahrzeug dann im öffentlichen Verkehr bewegt, kann grundsätzlich ein Vergehen nach § 21 StGB (Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis) vorliegen, wenn der Führer nicht über die für diese tatsächlich erzielte Höchstgeschwindigkeit notwendige Fahrerlaubnis verfügt (OLG Hamm DAR 1982, 336; BVerwGE 51, 60 zu Mofa).

    Aber auch ohne manipulativen Eingriff in die Fahrzeugtechnik liegt ein Vergehen nach § 21 Abs. 1 StVG vor, wenn das Fahrzeug aus „inneren“ Gründen eine Geschwindigkeit erreicht, die über der durch seine Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit liegt. Nötig ist jedoch, daß eine wesentliche Geschwindigkeitsüberschreitung möglich ist. Diese wird im konkreten Fall vom Senat mit 20 % über der bauartlich bestimmen Höchstgeschwindigkeit bemessen.

    Auf den Fortbestand der einmal erteilten Betriebserlaubnis - § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO - kommt es nicht an. Die Betriebserlaubnis erlischt nur, wenn spezielle Veränderungen vorge nommen wurden. Eine weiter bestehende Betriebserlaubnis hat jedoch keinen konstitutiven Charakter für die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis bzw. für die Einordnung in bestimmte Klassen.

    Das Fortbestehen der Betriebserlaubnis allein heilt nicht den Mangel der fehlenden Führer scheinklasse.

    Allerdings genügt ein einmaliges Überschreiten der um 20 % erhöhten Höchstgeschwindig keit als Eingriffsschwelle des § 21 StVG nicht. Fahrten bei Gefälle oder Rückenwind schei den daher aus. Es muß sich um dauerhafte Veränderungen des Fahrverhaltens des Leichtkraftrades handeln. Da die erste Instanz keine Feststellungen getroffen hat, wie die näheren Begleitumstände der Fahrt waren, insbesondere aus welchen Gründen die Ge schwindigkeit überschritten wurde, sind keine Feststellungen über die jederzeitige Wieder holbarkeit der überhöhten Geschwindigkeit auf ebener Fahrstrecke möglich."
    .....

    "Praxisanmerkung des Informationsservice Verkehrsrecht:

    Technisch mögliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit haben zweier lei Auswirkungen. Es kann die Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO) tangiert sein. Andererseits ist es eine Frage, ob die Fahrerlaubnis diese - erhöhte - technisch mögliche Höchstgeschwin digkeit umfaßt.

    Hinzu kommt noch die Unterscheidung, ob die technisch mögliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

    - dauerhaft oder nur auf Grund einmaliger, besonderer Umstände,

    - manipulativ oder aus sonstigen technischen Mängeln, etwa Verschleiß etc.

    eingetreten ist.

    Letztlich muß die technisch mögliche zu hohe Höchstgeschwindigkeit wesentlich sein. Grundsätzlich hinzu kommen muß, daß das Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt sein muß. Der öffentliche Straßenverkehr umfaßt die öffentlich-rechtlich gewidmeten Flächen, aber auch tatsächlich genutztes privates Gelände.

    Manipulierte Höchstgeschwindigkeit

    Wird die Höchstgeschwindigkeit durch einen gewillkürten Eingriff erhöht, so erlischt die Be triebserlaubnis, § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO. Ein Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis zu be nutzen, ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand.

    Überschreitet sodann die tatsächlich erzielbare Höchstgeschwindigkeit die zulässige, so kann ein Verstoß gegen die notwendige Fahrerlaubnis, §§ 4, 6 FeV, gegeben sein. Nötig ist hier eine wesentliche Überschreitung. Diese hat das OLG Karlsruhe mit 20 % über der höchstzulässigen Geschwindigkeit angesiedelt. Liegt die nötige Fahrerlaubnis nicht vor, kommt zusätzlich zur Ordnungswidrigkeit bezüglich des Erlöschens der Betriebserlaubnis auch ein Vergehen nach § 21StGB dem Fahren ohne Fahrerlaubnis, hinzu. Versicherungs rechtlich liegt eine Obliegenheitsverletzung - Fahrerlaubnisklausel - vor, der Haftpflichtversi cherungsschutz ist eingeschränkt.

    Auch wenn die Manipulation erstmalig überhaupt eine Führerscheinklasse erfordert - Erhö hung der Mofa-Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h durch technische Veränderung auf 40 km/h - greift dieser Mechanismus (OLG Hamm NJW 1978, 332; DAR 1982, 336). Erlischt so z.B. die Betriebserlaubnis eines Mofas, entsteht die Führerscheinpflicht (die Mofaprüfbe scheinigung nach § 5 FeV ist kein Führerschein).

    Nicht manipulative Geschwindigkeitserhöhungen

    Durch technische Mängel, Verschleiß etc., kann die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs über das bauartlich bestimmte zulässige Maß hinaus erhöht werden. Hier gilt Folgendes:

    Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis liegt nicht vor, da kein manipulativer Eingriff vorgenom men wurde, § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO. Die Betriebserlaubnis besteht damit weiter.

    Allerdings kann ein Vergehen nach § 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis, gegeben sein. auch hier muß wieder die Höchstgeschwindigkeit entsprechend der Regel des OLG Karlsru he 20 % über dem zulässigen bauartbedingten Limit liegen.

    Weiterhin genügt ein einmaliges Überschreiten dieses Limits nicht, etwa unter Ausnutzen von Gefälle oder Rückenwind. Nötig ist, daß das Kraftfahrzeug auf ebener Strecke wieder holbar, d.h. auf Grund eigener Leistungsfähigkeit dieses erhöhte Limit erreichen und über schreiten kann.

    Weiterhin muß bedacht werden, daß entweder ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirr tum oder aber auch ein entschuldbarer Verbotsirrtum vorliegt. Selbst wenn der Betreffende die erhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges - eingetreten ohne sein Zutun - kennt, so schließt er nicht im Sinne eines Unrechtsbewußtsein auf Mängel in der Fahrerlaubnis. Das straftatbestandlich vertypte Unrechtsbewußtsein muß vorhanden sein (BGHSt 15, 376, 382; OLG Stuttgart NStZ 1993, 344)."

    Wenn natürlich mit dem Prüfstand echte 74KM/H ermittelt werden und das mehrmals nachgewiesen werden kann, hast du tatsächlich mit Konsequenzen zu rechnen, allerdings beim Erstvergehen nur mit sehr geringen. Geh Notfalls vor Gericht, um die Strafe zu mildern.

    LG,

    BTW: Macht euch nicht ins Hemd und glaubt nicht hier Leuten die meinen wenn der Roller ein paar KM/H zu schnell ist gleich die ABE erlöschen wäre oder der Führerschein weg ist.

  • Zitat

    BTW: Macht euch nicht ins Hemd und glaubt nicht hier Leuten die meinen wenn der Roller ein paar KM/H zu schnell ist gleich die ABE erlöschen wäre oder der Führerschein weg ist.

    Die ABE erlischt, wenn der Roller manipuliert wurde (egal von wem und ob der Fahrer davon wusste).

    Ist nicht manipuliert worden, bleibt die ABE und der Fahrer hat erstmal wenig zu befürchten.

    Fehlt aber auch nur der Drosselring in der Vario oder es wurde ein anderer Krümmer (ohne Blindrohr) verbaut, ist die ABE erloschen.

    Zitat aus Deinem obigen Urteil:

    Zitat

    Manipulierte Höchstgeschwindigkeit

    Wird die Höchstgeschwindigkeit durch einen gewillkürten Eingriff erhöht, so erlischt die Be triebserlaubnis, § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO. Ein Kraftfahrzeug ohne Betriebserlaubnis zu be nutzen, ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand.

    Es kommt also darauf an, warum der Roller zu schnell ist und nicht ob er zu schnell ist.

    2 Mal editiert, zuletzt von hallo_sfera (15. Juni 2016 um 12:54)

  • Richtig es kommt drauf an ob getuned wurde oder nicht. Es macht auch noch einen Unterschied ob der Roller zu schnell ist wegen 1) Verschleiß, 2) Drossel entfernt oder 3) Tuning!

    Wenn also alle Drosseln eingebaut sind und das Kleinkraftrad trotzdem schneller fährt muss eine Fertigungstoleranz akzeptiert werden.

    Ich möchte nur beitragen das wegen ein paar KM/H mehr niemand gleich in Angst leben sollte weil hier eine Randgruppe Hilfssheriff spielt und behauptet das sofort die ABE erlischt und der Lappen in Gefahr ist bzw. es fahren ohne ist.

  • Zitat

    Wenn also alle Drosseln eingebaut sind und das Kleinkraftrad trotzdem schneller fährt muss eine Fertigungstoleranz akzeptiert werden.

    Ich möchte nur beitragen das wegen ein paar KM/H mehr niemand gleich in Angst leben sollte weil hier eine Randgruppe Hilfssheriff spielt und behauptet das sofort die ABE erlischt und der Lappen in Gefahr ist bzw. es fahren ohne ist.

    Du hast Recht. Aber die meisten glauben, wenn Sie nicht selbst manipuliert haben oder davon nichts wissen wollten, dass ihnen nichts passiert.

    Wenn manipuliert wurde, dann ist es immer schlecht. Daher sollte man bei einem zu schnellen Roller klären, ob eine Manipulation vorliegt.

    Wenn nicht, kann man sich freuen, dass das Ding so schnell ist (sofern man den notwendigen Führerschein hat)

    Ansonsten ist auch bei einem nicht manipulierten Roller bei 50 km/h +20 % (also danach 60 km/h) Schluss mit lustig.

    Zitat TE:

    Zitat

    Laut dem Prüfstand der Polizei soll der Roller 79 km/h gelaufen sein...abzüglich Toleranz werden mir 74 km/h vorgeworfen.

    74 km/h nach Abzug von Toleranz ist also deutlich mehr als 60 km/h, oder ?

    Einmal editiert, zuletzt von hallo_sfera (15. Juni 2016 um 13:55)

  • Richtig, 74 KM/H ist deutlich schneller als das was vom Karlsruher OLG deduldet wurde. Und ganz ehrlich, man merkt doch in etwa wie schnell man ist. Ich habe auch wegen solcher Bedenken einfach mein Handy genommen, GPS an und eine GPS Messungsapp gestartet und nach eine Weile mir das Ergebnis angeschaut.

    Trotzdem würde ich meinen und aus Erfahrungen vieler Berichte, das beim erstmaligen Vergehen meistens keine Konsequenzen zu befürchten sind. Der Roller muss gedrosselt werden und wird beim TÜV/DEKRA vorgeführt. Das Verfahren wird eingestellt, vllt. bezahlt er die Bearbeitungsgebühr und halt die Kosten für TÜV bzw. DEKRA. Wenn man sich sachlich äußert gegenüber der Staatsanwaltschaft und von sich Glauben macht nichts manipuliert zu haben wird einmalig ein Auge zugedrückt. Dafür ist sein Roller dann doch noch Gott sei Dank zu langsam um ihm fahrlässig und nicht vorsätzlich etwas vorzuwerfen.

    Ich hoffe der Ersteller des Post liest das hier auch fleißig mit! Ich würde es auch begrüßen wir werden auf dem Laufenden gehalten. Wie der Werdegang ist bzw. wie es ausgegangen ist. Die Gesetzgebung ist ja in dem Bereich sehr schwamming, zum Glück teilweise natürlich.