Anhänger für 125er Roller?!

  • Hallo
    ich hab die Tage mal einen großen Roller mit Anhänger gesehen, leider auch nur zu flüchtig um ihn mir genauer an zu schauen...
    Jetzt möchte ich gerne interessehalber wissen ob man an eine 125er auch so einen selbstgebauten Anhänger betreiben darf oder ob es da spezielle Anhänger zu kaufen gibt!

    Was ich so im Vorbeifahren sehen konnte, war das der Anhänger zwei Rücklichteinheiten, das Kennzeichen des Rollers ohne Plaketten hatte und deutlich schneller als 30Km/h fuhr (schätzungsweise so um die 60!!!).... :wow:
    Das würde ja dann bedeuten das er Tüv-frei und zulassungsfrei wäre, oder??? :nixweiss:

    Vielleicht kennt sich einer hier ja damit aus und weis Bescheid! :hauwech:

  • Das die Anhänger bei 50iger Zulassungfrei sind stimmt. Sie müssen nicht extra versichert werden. Ich habe meinen Anhänger, den ich baute abnehmen lassen, er hat eigene Papiere und je nach Bereifung wird dir eine Geschwindigkeit eingetragen.

    Das was viele machen mit dem Anhänger an Ihre Mofas und 50iger ist nicht zulässig. K.a. wieso dadrüber seitens der Polizei so großzügig hinweggesehen wird, aber einfach einen Fahrradanhänger dran machen ist nicht.
    Er muss ja Dinge wie Beleuchtung haben, und eben abgenommen sein für den Straßenverkehr.
    Musst du dich ambesten mit dem TÜV bei dir auseinandersetzen, was die sehen wollen für welche Freigabe.

  • Hab die Leute von der Dekra mal angeschrieben, werd dann berichten was die schreiben!

    Gerade eben bei Ebay gefunden, sieht so aus als wenn man keinen Tüv und keine Beschränkung für den Anhänger braucht!!! :motorrad:
    http://www.ebay.de/itm/125-ccm-Re…5#ht_980wt_1397

  • So für die Leute die es Interessiert hier die Antwort der DEKRA:


    Voraussetzung für das Ziehen von Anhängern durch Kraft- oder Leichtkraft-
    räder ist natürlich eine zulässige Anhängelast. Diese können Sie sich
    sicherlich vom Rollerhersteller bestätigen lassen. Evtl. kann dieser auch
    Hinweise zur notwendigen Zugvorrichtung bzw. zur Anhängekupplung oder der
    Zugkrafteinleitung in den Rahmen/Karosserie machen.

    Die Anhängekupplung und auch die Zugkupplung am Anhänger müssen eine
    Bauartgenehmigung gem. §22a StVZO besitzen und für einander geeignet sein.


    Sollte der Fahrzeughersteller sich bezüglich Anhängelasten bedeckt halten
    muss ein amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle
    für den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) diese im Einzelverfahren prüfen,
    festlegen und dann auch eintragen lassen. Dieser Sachverständige kann
    i.d.R. auch Gutachten zur Erlangung einer Einzelbauartgenehmigung für
    Anhänge- und Zugkugelkupplungen erstellen.
    Und er ist auch der Sachverständige der einen Eigenbauanhänger für
    Motorräder hinsichtlich einer Einzelbetriebserlaubnis begutachten und
    abnehmen kann.

    Wir empfehlen, vor der Änderung und für weitergehende Fragen, Rücksprache
    mit dem amtlich anerkannten Sachverständigen zu halten, der letztendlich
    die Abnahme durchführen wird.

    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
    ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
    beauftragt.

    Viele Entscheidungen und Forderungen im Rahmen von geltenden Verordnungen,
    Richtlinien bzw. Merkblättern liegen im persönlichen Ermessensspielraum
    des jeweiligen Sachverständigen.
    Sollten dazu Nachweise oder Prüfungen benötigt werden, sind diese durchzu-
    führen und individuell zu bewerten.

    Abnahmen, welche der Eine während dieser Begutachtungen vielleicht vornimmt
    wird ein Anderer u.U. strikt ablehnen.
    Es kommt auch auf die Ausstattung und technischen Prüfmöglichkeiten in der
    jeweiligen Prüfstelle an. Der Sachverständige muss einschätzen können, ob
    über die Nutzungsdauer ein gefahrloser Einsatz des Fahrzeuges mit den
    Bauteilen zu erwarten ist.


    Grundsätzlich ist es möglich Anhänger hinter Krafträdern oder Klein- bzw.
    Leichtkrafträdern mitzuführen, jedoch ist dazu einiges zu beachten.

    Anhänger hinter Krafträdern oder Kleinkrafträdern unterliegen nicht der
    Zulassungspflicht. Jedoch benötigen diese eine Betriebserlaubnis, wenn der
    Anhänger nach 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist oder neu gebaut
    wird.

    Die Zulassungsfreiheit ist übrigens ähnlich wie z. B. bei einem
    Kleinkraftrad.

    Hinter Leichtkraftrad oder -Roller, Kraftrad oder -Roller ist das amtlichen
    Kennzeichens (ohne amtlichen Stempel) an der
    Anh.-Rückseite zu wiederholen.
    Eine eigene Versicherung ist
    übrigens nicht erforderlich.


    Die Abmaße eines "Moped-Anhängers" sind nicht gesondert reglementiert.
    Allgemein gelten als Höchstmaße für Kraftfahrzeuge und Anhänger die
    Abmessungen lt. §32 StVZO.

    Ein Fahrradanhänger kann die Forderungen u.U. erfüllen.

    Anhängekupplungen, auch die an Mokicks oder Motorrollern, gehören zu
    den bauartgenehmigungspflichtigen Bauteilen.
    Ihr Anbau muss geprüft werden. Falls für das Teil ein Prüfzeugnis gem.
    §19(3) StVZO vorliegt und der dort aufgeführte Verwendungsbereich und
    ggf. vorhandene Auflagen eingehalten werden, ist eine Änderungsabnahme in
    jeder DEKRA Prüfstelle möglich.

    Sollten Sie keinen Nachweis für die Kupplung haben, muss ein amtlich
    anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den
    Kraftfahrzeugverkehr" (TP) diese Änderung als Begutachtung nach §21 StVZO
    und ggf. §13 FzTV durchführen.

    Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
    ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
    beauftragt.


    Zum Betreiben eines selbst- bzw. umgebauten Anhängers benötigen Sie ein
    Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis, das von einem
    amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für den
    Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erstellt werden muss.

    Der Anhänger muss dabei im Wesentlichen den §§ 30 bis 67 der Straßen-
    verkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) (finden Sie z.B. unter
    http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php ) und den allgemein
    anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

    Der Anhänger muss natürlich auch den Vorschriften entsprechen. Dazu zählen
    unter Anderem auch die Fahrtrichtungsanzeiger.

    Alle rückwärtigen vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen sind
    symmetrisch links und rechts erforderlich.


    Allgemein gilt:
    Fz müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher
    Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet,
    behindert oder belästigt.
    Am Umriss der Fz dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr
    mehr als unvermeidbar gefährden


    Zur Anhängelast:

    Gebremst:
    Anh.last =< zGG des Kfz, =< Angabe des Herstellers des Kfz, =<amtl. für
    zulässig erklärter Wert.
    Für 2- u. 3-rädrige Kfz, die ab 17.6.2003 erstm. i.Verk. kommen, gilt:
    Anh.-last =< 50 % der Leermasse des Kfz

    Ungebremste 1-achsige Anh.:
    Anh.-last =< der Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewicht des Kfz

    demzufolge sollte das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht über
    diesen Anhängelast- Werten liegen. Dieses wären z.B. für einen unge-
    bremsten Anhänger bei einem Mofa von 85kg Leergewicht zzgl. 75kg
    noch 80kg Anhängelast und demnach dürfte dann auch der Anhänger voll
    beladen nicht mehr wiegen.

    Eine Anhängekupplung muss so ausgebildet und befestigt sein, dass die
    nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit gewährleistet ist (ggf.
    Fachhandel).

    Für 2- u. 3-rädrige Kfz als Zugfahrzeug, die ab 17.6.2003 erstm. i.Verk.
    gekommen sind, gilt:
    Einrichtungen zur Verbindung von Fz und ihre Anbringung an den Kfz
    müssen 97/24/EG Kap. 10 entsprechen (ebenfalls im Fachhandel erhältlich)


    Mit freundlichen Grüßen

    DEKRA Automobil GmbH
    AP7 Betriebsmittel und Infosysteme


    Verdammt langer Text..... :scenic:

  • Habe mir mal den Text durchgelesen nud entspricht dem, was ich sagte. Im Regelfall bekommste keine Anhängelast vom Hersteller.
    Ist eine Einzelabnahme. Maße, wie im Text sind die, die für PKW Anhänger gelten, Beleuchtet und allen Krams. Die Zulasungen und so macht der Prüfer dann.
    Daher muss man sich eh man sich ans schweißen des Anhängers macht sich einen zuständigen Prüfer des TÜVs,- oder Dekra wenn man aus der Zone kommt schnappen und ihn fragen wie er es sehen will. Dann kannste dich ans beschaffen der Sachen machen. Die Eintragung und so kostete mich für meinen 50iger Anhänger was bei 160€. Ist eben eine Einzelabnahme.

  • Allerdings habe ich gerade eben im Verkehrsportal gelesen das ein Anhänger die Maße haben darf:
    Breite:

    bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,

    bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,

    Höhe ... 2,50 m,

    Länge ... 4,00 m.

    Sehr eigenartig stell dir mal einen 1m breiten anhänger hinter dem Roller vor der 4m lang ist und 2,5m hoch???? :wow: